Fehlermeldung
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Die Vergabebedingungen sind in allen Bundesländern gleich! Anbei finden Sie eine Bearbeitung aus Sachsen. Diese Handreichung der Ingenieurkammer Sachen ist meiner Meinung nach derzeit die beste Handreichung; sie gibt den komplexen Sachverhalt leicht verständlich und anwendungsorientiert wieder.
Grundsätzlich können im Text die Worte „freiberufliche Ingenieur- und Architektenleistungen“ durch „freiberufliche Kulturleistungen“ oder „freiberufliche Restaurierungsberatung“ ersetzt werden. Es gibt hier keine Unterschiede.
Die wichtigsten Aussagen sind gelb unterlegt. Danach ist bei einer angedachten Vergabesumme unter 125.000 Euro der Bundesbörden und Bundeseinrichtungen und unter 200.000 Euro bei allen anderen Kommunen, Behörden und Einrichtungen nicht einmal eine Anfrage bei drei Anbietern notwendig (siehe S. 14 und 15). Diese Beträge bezeichnet man als die sog. Schwellenwerte. Erst ab den Schwellenwerten ist überhaupt die VOF anzuwenden. (siehe S. 3 und 4) Der Schwellenwert wird alle zwei Jahre von der EU angepasst und ein wenig höher angesetzt. Der Auftraggeber ist – bei einer Vergabesumme unter 200.000 Euro - also völlig frei in der Auswahl des Kandidaten und kann jederzeit über die freihändige Vergabe beschließen.
Stand 21.04.2013
Susanne C. Meyer, AG Kultur, Berlin